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Beschwerde gegen Erkenntnisse (§ 150 Abs 4 und § 151 FinStrG) (Fellner)

Fellner17. LfgJänner 2014

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Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist die Erhebung einer Beschwerde dagegen gemäß § 150 Abs 4 FinStrG idF des FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.

Diese Anmeldung der Beschwerde erfordert keine besondere Form. Insbesondere erscheint eine Begründung für die Anmeldung nicht erforderlich.

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