vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Einbringungsstelle des Rechtsmittels (§ 150 Abs 3 FinStrG) (Fellner)

Fellner17. LfgJänner 2014

8
Nach § 150 Abs 3 FinStrG idF des FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, ist die Beschwerde bei der Behörde einzubringen, die das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder deren Säumigkeit behauptet wird. Sie gilt auch als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesfinanzgericht eingebracht worden ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!