Nach § 150 Abs 3 FinStrG idF des FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, ist die Beschwerde bei der Behörde einzubringen, die das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder deren Säumigkeit behauptet wird. Sie gilt auch als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesfinanzgericht eingebracht worden ist.