Die Rechtsmittelfrist beträgt nach § 150 Abs 2 FinStrG einen Monat. Im Gegensatz zum Abgabenverfahren ist diese Frist nicht verlängerbar. Zufolge § 56 Abs 2 FinStrG gilt nämlich im Finanzstrafverfahren ia auch § 110 Abs 1 BAO, wonach gesetzlich festgelegte Fristen nicht geändert werden können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Eine mit § 245 Abs 3 BAO vergleichbare ausdrückliche Vorschrift über die Verlängerbarkeit der gesetzlichen Rechtsmittelfrist ist aber im Abgabenstrafverfahren nicht enthalten.