Der Einspruch gegen die Strafverfügung ist kein Rechtsmittel, sondern lediglich ein Rechtsbehelf. Seine Erledigung erfolgt nicht im Instanzenzug, vielmehr es beseitigt die bloße Tatsache seiner Einbringung die Strafverfügung ersatzlos aus dem Rechtsbestand. Da § 150 Abs 1 FinStrG idF des FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, als Rechtsmittel nur die Beschwerde, nicht aber auch den Einspruch aufzählt, sind die in den §§ 150 - 155 FinStrG für Rechtsmittel gegebenen Formvorschriften auf den Einspruch nicht anwendbar. In welcher Form der Einspruch eingebracht werden muss, ergibt sich zufolge § 56 Abs 2 FinStrG aus § 85 BAO. Hiezu wird auf Rz 5 zu § 56 FinStrG verwiesen.