Die Vorschriften der §§ 143 bis 146 FinStrG sind dem vereinfachten Verfahren gewidmet. Dieses ist keine eigene Verfahrensart, sondern stellt nur einen Sonderfall des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens dar. Nach dem Motivenbericht zur Stammfassung des Finanzstrafgesetzes wurde das vereinfachte Verfahren zur raschen Erledigung einfach gelagerter Fälle eingerichtet. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass ein strafbarer Tatbestand - allenfalls nach vorheriger Durchführung eines Untersuchungsverfahrens - durch die Finanzstrafbehörde durch eine Strafverfügung geahndet wird.