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Vereinfachte Strafverfügung (§ 146 FinStrG) (Fellner)

Fellner21. LfgMai 2016

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Nach § 146 FinStrG können die Zollämter geringfügige Finanzvergehen im Sinne des Abs 2 durch eine vereinfachte Strafverfügung mit bestimmten Einschränkungen ahnden.

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