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Finanzstrafgesetz: Kommentar, Althuber/Spornberger
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Vereinfachte Strafverfügung (§ 146 FinStrG) (Fellner)
Fellner
21. Lfg
Mai 2016
Fellner
, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (21. Lfg 2016) Vereinfachte Strafverfügung (§ 146 FinStrG) Rz 20
20
Nach § 146 FinStrG können die Zollämter geringfügige Finanzvergehen im Sinne des Abs 2 durch eine
vereinfachte Strafverfügung
mit bestimmten Einschränkungen ahnden.
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