Die Rechtsmittelbelehrung ist eine Belehrung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Rechtsmittels auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und kann daher nicht kraft eigenen Rechtes ein Rechtsmittel gewähren oder versagen. Sie ist daher auch nicht selbst der Rechtskraft fähig, doch hängen von ihrer Richtigkeit die in den Absätzen 2 bis 4 normierten Folgen ab (vgl VwGH vom 23. April 2002, 2001/14/0225).