Im § 139 FinStrG ist die Begründungspflicht des Erkenntnisses festgelegt (vgl VwGH je vom 8. September 1988, 86/16/0075 und 88/16/0093).
In dieser Gesetzesstelle wird zum Ausdruck gebracht, dass sich die Begründung auf sämtliche Bestandteile des Spruches zu erstrecken hat, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um eine auf Einstellung oder auf Bestrafung lautende Entscheidung handelt.