Im § 138 FinStrG ist der Inhalt des Spruches des Erkenntnisses geregelt, der zufolge § 137 lit c FinStrG ein - und zwar ein unabdingbarer - Bestandteil des Erkenntnisses ist (vgl hiezu die Rz 8).
Der Spruchinhalt ist danach verschieden, ob der Spruch auf Einstellung oder nicht auf Einstellung lautet. Der Inhalt eines nicht auf Einstellung lautenden Spruches ist im Absatz 2 festgelegt.