Im § 137 FinStrG sind die Merkmale der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnises enthalten. Es sind damit im Finanzstrafgesetz bestimmte inhaltliche Erfordernisse für ein Erkenntnis festgesetzt (VwGH vom 12. Dezember 1968, 686/67 und 1123/67). Die Bestimmungen des § 137 FinStrG sind mit den Formvorschriften der §§ 93 und 96 BAO vergleichbar.