Im Abschnitt C des VI. Hauptstücks des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens ist der Inhalt des „Erkenntnisses“ behandelt. Diese hier als Erkenntnis bezeichnete Entscheidung des finanzbehördlichen Strafverfahrens ist nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechtes ein Bescheid. Zufolge der Verweisung im § 56 Abs 2 FinStrG sind auf Erkenntnisse die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (§§ 92 f BAO) sinngemäß anzuwenden, wenn hierüber nicht im Finanzstrafgesetz, also insbesondere hier in den §§ 136 bis 141 FinStrG anderes bestimmt ist.