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Ausfertigung des Erkenntnisses (§ 141 FinStrG)

Fellner17. LfgJänner 2014

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Nach § 141 Abs 1 FinStrG ist jedes Erkenntnis, also auch ein solches, das am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, schriftlich auszufertigen und an den Beschuldigten, die Nebenbeteiligten und den Amtsbeauftragten zuzustellen. Die Zustellung hat auch an jene Personen zu erfolgen, die auf ein Rechtsmittel gegen das Erkenntnis - etwa schon nach der Verkündung - ausdrücklich verzichtet haben (vgl § 154 FinStrG).

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