Während § 123 Abs 1 FinStrG die Beurteilung von noch nicht entschiedenen Vorfragen regelt, gleichgültig, welchem Rechtsgebiet diese Vorfragen angehören, ist hinsichtlich der Beachtung von bereits ergangenen Entscheidungen keine so umfassende Regelung getroffen. § 123 Abs 2 FinStrG befasst sich lediglich mit der Bindung an Entscheidungen der Gerichte über privatrechtliche Fragen. Hingegen ist hier ebenso wenig wie in den § 116 BAO und § 38 AVG die Frage der Bindung der Finanzstrafbehörde an bereits vorliegende gerichtliche Entscheidungen über öffentlich-rechtliche Fragen (zB an ein Strafurteil) oder an Entscheidungen von Behörden (hier insbesondere an einen Abgabenbescheid) geregelt.