Die Bindung der Finanzstrafbehörde an eine gerichtliche Vorfragenentscheidung auf dem Gebiet des Privatrechts ist im § 123 Abs 2 FinStrG geregelt. Danach besteht eine Bindung der Finanzstrafbehörde an eine Vorfragenentscheidung, die in einem von der Parteimaxime beherrschten Verfahren, also zB in einem zivilgerichtlichen Verfahren getroffen wurde, nicht, weil in einem solchen Gerichtsverfahren die formelle Wahrheit genügt. Daher ist die Finanzstrafbehörde nur an eine solche Vorfragenentscheidung gebunden, die in einem von der Offizialmaxime beherrschten Verfahren als Hauptfrage entschieden wurde. Hier ist die Bindung zur Verhinderung einer sonst möglichen, anders gerichteten Entscheidung im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung erforderlich.