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Entscheidung über Vorfragen (§ 123 Abs 1 FinStrG)

Fellner17. LfgJänner 2014

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Durch die Zitierung des § 123 FinStrG im § 128 Abs 1 FinStrG ist die selbstständige Beurteilung von Vorfragen unter den hier bestimmten Voraussetzungen auch für die mündliche Verhandlung vorgesehen (RV, BlgNR 13. GP).

§ 123 FinStrG findet gemäß § 157 FinStrG auch auf das Rechtsmittelverfahren sinngemäß Anwendung (VwGH vom 17. Mai 1973, 1723/72).

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