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Verweigerung der Zeugenaussage (§ 104 FinStrG) (Fellner)

Fellner23. LfgDezember 2017

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§ 104 FinStrG normiert Entschlagungsrechte. § 104 FinStrG regelt sohin Fälle, in denen ein Zeuge die Aussage verweigern darf (VwGH vom 18. Dezember 1996, 96/15/0155, 0156).

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