Die im § 103 FinStrG taxativ aufgezählten Personen dürfen als Zeugen nicht vernommen werden.
Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur FinStrG-Novelle 1975 lauten zu § 103 FinStrG (1130 BlgNR 13. GP ):
„Die Neufassung folgt dem § 170 BAO; die Bestimmung des geltenden § 103 lit d FinStrG, wonach im Finanzstrafverfahren auch die Nebenbeteiligten des Verfahrens nicht als Zeugen vernommen werden dürfen, wurde beibehalten.“