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Verbot der Einvernahme als Zeuge (§ 103 FinStrG) (Fellner)

Fellner17. LfgJänner 2014

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Die im § 103 FinStrG taxativ aufgezählten Personen dürfen als Zeugen nicht vernommen werden.

Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur FinStrG-Novelle 1975 lauten zu § 103 FinStrG (1130 BlgNR 13. GP ):

„Die Neufassung folgt dem § 170 BAO; die Bestimmung des geltenden § 103 lit d FinStrG, wonach im Finanzstrafverfahren auch die Nebenbeteiligten des Verfahrens nicht als Zeugen vernommen werden dürfen, wurde beibehalten.“

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