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Allgemeines (§ 102 FinStrG) (Fellner)

Fellner22. LfgNovember 2016

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Nach § 102 Abs 1 FinStrG ist unter einem Zeugen eine (physische) Person zu verstehen, die über bestimmte Tatsachen, die für ein Finanzstrafverfahren maßgebend sind, aussagen kann.

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