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Identitätsfeststellung (§ 99 Abs 5 FinStrG)

Fellner20. LfgSeptember 2015

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Nach § 99 Abs 5 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, zur Identitätsfeststellung einer Person, die eines Finanzvergehens verdächtig ist oder als Zeuge (Auskunftsperson) in Betracht kommt, deren Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnanschrift zu ermitteln. Sie ist auch befugt, deren Größe festzustellen und sie zu fotografieren, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist.

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