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Auskunftspflicht von Telekommunikationsdiensten und Postdiensten (§ 99 Abs 3 bis 4 FinStrG)

Fellner20. LfgSeptember 2015

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Durch Art IV Z 10 Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl I 2002/97, wurde in § 99 FinStrG ein Absatz 3 über die Beistandspflicht der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsdienste eingefügt.

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