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Durchführung von Prüfungen (§ 99 Abs 2 FinStrG)

Fellner20. LfgSeptember 2015

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Nach § 99 Abs 2 FinStrG idF der FinStrG-Novelle 2010, BGBl I 2010/104 kann die Finanzstrafbehörde Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- und Monopolvorschriften anordnen.

Eine nach § 99 Abs 2 FinStrG durchgeführte Prüfung hat in dieser Norm nur ihren Veranlassungsgrund, nicht aber ihre verfahrensrechtliche Grundlage (VwGH vom 24. Februar 2011, 2007/15/0140).

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