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Finanzstrafgesetz: Kommentar, Althuber/Spornberger
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Auskunftspflicht (§ 99 Abs 1 FinStrG)
Fellner
20. Lfg
September 2015
Fellner
, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (20. Lfg 2015) Auskunftspflicht (§ 99 Abs 1 FinStrG) Rz 1
1
Gemäß § 99 Abs 1 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, von jedermann
Auskunft
für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu verlangen (vgl VwGH vom 21. Oktober 1983, 82/17/0087).
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