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Auskunftspflicht (§ 99 Abs 1 FinStrG)

Fellner20. LfgSeptember 2015

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Gemäß § 99 Abs 1 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, von jedermann Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu verlangen (vgl VwGH vom 21. Oktober 1983, 82/17/0087).

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