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Bankauskünfte (§ 99 Abs 6 FinStrG)

Fellner20. LfgSeptember 2015

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Ersuchen um Auskünfte iS des § 38 Abs 2 Z 1 BWG, mit denen das Bankgeheimnis durchbrochen wird, sind gemäß § 99 Abs 6 FinStrG in Bescheidform an Kredit- oder Finanzinstitute zu richten (vgl zum Bankgeheimnis bei §§ 102 - 108 FinStrG Rz 22 ff).

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