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Finanzstrafgesetz: Kommentar, Althuber/Spornberger
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Bankauskünfte (§ 99 Abs 6 FinStrG)
Fellner
20. Lfg
September 2015
Fellner
, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (20. Lfg 2015) Bankauskünfte (§ 99 Abs 6 FinStrG) Rz 19
19
Ersuchen um Auskünfte iS des § 38 Abs 2 Z 1 BWG, mit denen das
Bankgeheimnis
durchbrochen wird, sind gemäß § 99 Abs 6 FinStrG in Bescheidform an Kredit- oder Finanzinstitute zu richten (vgl zum Bankgeheimnis bei §§ 102 - 108 FinStrG Rz 22 ff).
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