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Freie Beweiswürdigung (§ 98 Abs 3 FinStrG)

Fellner18. LfgMärz 2014

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Nach dem ersten Halbsatz des § 98 Abs 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung des Ergebnisses des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht (vgl VwGH vom 24. Oktober 1990, 86/13/0032).

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