Nach dem ersten Halbsatz des § 98 Abs 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung des Ergebnisses des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht (vgl VwGH vom 24. Oktober 1990, 86/13/0032).