Aus einem
Erhebungsverbot folgt keineswegs zwingend ein Verwertungsverbot. Die Frage, ob mit einem Erhebungsverbot ein Verwertungsverbot einher geht, ist für jedes einzelne Erhebungsverbot eigens zu beantworten (OGH vom 8. August 2007, 15 Os 57/07g, EvBl 2008/7).