Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 98 Abs 1 FinStrG)
Fellner18. LfgMärz 2014
Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (18. Lfg 2014) Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 98 Abs 1 FinStrG) Rz 1010
Gemäß § 98 Abs 1 FinStrG kommt als Beweismittel im Finanzstrafverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.