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Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 98 Abs 1 FinStrG)

Fellner18. LfgMärz 2014

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Gemäß § 98 Abs 1 FinStrG kommt als Beweismittel im Finanzstrafverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

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