vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verschlossene Briefe und Postsendungen (§ 89 Abs 8 und 9 FinStrG) (Fellner)

Fellner17. LfgJänner 2014

33
Nach Abs 8 des § 89 FinStrG dürfen verschlossene Briefe oder andere verschlossene Schriftstücke nur in den Fällen der Hausdurchsuchung oder Festnahme beschlagnahmt und eröffnet werden. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass das Recht zur Beschlagnahme der Briefe und Schriften auch das Recht zur Eröffnung miteinschließt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!