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Freigabe (§ 89 Abs 7 FinStrG) (Fellner)

Fellner17. LfgJänner 2014

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Nach freiem Ermessen der Finanzstrafbehörde kann von der Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände - und damit nicht auch solcher Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen - abgesehen und eine bereits erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände aufgehoben werden, wenn ein dem Wert der Gegenstände entsprechender Geldbetrag erlegt wird (vgl VwGH vom 21. März 1985, 84/16/0207).

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