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Verwahrung und Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände (§§ 90 bis 92 FinStrG) (Fellner)

Fellner17. LfgJänner 2014

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Die beschlagnahmten Gegenstände sind in der Regel dem Beschuldigten bzw der Person, bei der sie gefunden wurden, abzunehmen und in amtliche Verwahrung zu bringen. Gegenstände, deren amtliche Verwahrung Schwierigkeiten bereitet, sind einer dritten Person in Verwahrung zu geben. Nach freiem Ermessen der Behörde können sie dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hiedurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verfügungsverbot zu erlassen.

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