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Vernehmung des Beschuldigten und der Nebenbeteiligten (§ 84 FinStrG) (Fellner)

Fellner22. LfgNovember 2016

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§ 84 FinStrG über die Vernehmung des Beschuldigten und der Nebenbeteiligten wurde mit der FinStrG-Novelle 2007, BGBl I 2007/44, umfänglich erweitert und damit mit Wirkung ab 2008 an die StPO idF des Strafprozessreformgesetzes, BGBl I 2004/19, angenähert.

§ 84 Abs 1 FinStrG enthält dem § 164 Abs 1 StPO entsprechende allgemeine Grundsätze über die Vernehmung des Beschuldigten.

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