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Gesetzestext § 85 FinStrG (Fellner)

Fellner22. LfgNovember 2016

B. Festnahme, Vorführung, vorläufige Verwahrung und Untersuchungshaft

 

(1) Die Finanzstrafbehörde kann zum Zweck der Vorführung und vorläufigen Verwahrung die Festnahme des eines vorsätzlichen Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, Verdächtigen anordnen:

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