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Verständigung (§ 83 FinStrG) (Fellner)

Fellner20. LfgSeptember 2015

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Nach § 83 Abs 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen (VwGH vom 17. Februar 1983, 81/16/0187). Zu dem hierüber aufzunehmenden Aktenvermerk wird auf die Ausführungen zu § 56 FinStrG verwiesen.

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Nach § 83 Abs 2 FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen.

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