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Pflichten der Dienststellen der Gebietskörperschaften, der Gebietskrankenkassen und des Arbeitsmarktservice (§ 81 FinStrG) (Fellner)

Fellner18. LfgMärz 2014

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Außer den Behörden und Ämtern der Bundesfinanzverwaltung werden durch § 81 FinStrG idF des Art 57 StruktAnpG 1996, BGBl 201, und des FVwGG 2012 BGBl I 2013/14, auch alle anderen Behörden von Gebietskörperschaften sowie die Gebietskrankenkassen und das Arbeitsmarktservice verpflichtet, die von ihnen selbst wahrgenommenen oder die ihnen sonst irgendwie zur Kenntnis gelangten Finanzvergehen der zuständigen bzw nächsten Finanzstrafbehörde mitzuteilen.

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