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Pflichten der Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung (§ 80 FinStrG) (Fellner)

Fellner20. LfgSeptember 2015

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Eine allgemeine Pflicht zur Erstattung einer Strafanzeige oder auch bloß zur Mitwirkung an der Aufklärung einer strafbaren Handlung oder an der Feststellung des Täters besteht nicht (OGH vom 29. April 1975, 10 Os 53/75, EvBl 1976/17). Im Allgemeinen sind nur die in den §§ 80 f FinStrG genannten Behörden zur Erstattung einer Anzeige wegen des Verdachts eines Finanzvergehen verpflichtet.

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