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Inhaltsübersicht - §§ 80-84 FinStrG (Fellner)

Fellner20. LfgSeptember 2015

 

Rz

Pflichten der Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung (§ 80 FinStrG)

1-1b

Pflichten der Dienststellen der Gebietskörperschaften, der Gebietskrankenkassen und des Arbeitsmarktservice (§ 81 FinStrG)

2-2b

Prüfung der Verständigungen und Mitteilungen (§ 82 Abs 1 und 2 FinStrG)

3-5

Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs 3 Satz 1 und § 83 FinStrG)

6-10

Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens (§ 82 Abs 3 Satz 2 FinStrG)

11-12g

Verständigung (§ 83 FinStrG)

13-26

Vernehmung des Beschuldigten und der Nebenbeteiligten (§ 84 FinStrG)

27-34

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