Durch die Finanzstrafgesetznovelle 1975 wurden die Rechte des Verteidigers bedeutend verstärkt. Nach § 78 Abs 2 FinStrG darf der Verteidiger von der Teilnahme an Beweisaufnahmen, die eine spätere Wiederholung (insbesondere in der mündlichen Verhandlung) nicht zulassen, nicht ausgeschlossen werden.