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Ausschluss des Verteidigers (§ 78 Abs 1 FinStrG) (Fellner)

Fellner22. LfgNovember 2016

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Nach § 78 Abs 1 erster Satz FinStrG sind in der mündlichen Verhandlung Personen, die als Zeugen für diese Verhandlung geladen sind, als Verteidiger nicht zugelassen.

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