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Pflichtverteidiger (§ 77 Abs 3-7 FinStrG) (Fellner)

Fellner22. LfgNovember 2016

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Durch die FinStrG-Novelle 1985, BGBl 571, wurden in § 77 FinStrG die Abs 3-7 eingefügt, wodurch entsprechend den Bestimmungen der EMRK der unentgeltliche Beistand eines Pflichtverteidigers vorgesehen ist. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle lauten (668 BlgNR 16. GP ):

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