Durch die FinStrG-Novelle 1985, BGBl 571, wurden in § 77 FinStrG die Abs 3-7 eingefügt, wodurch entsprechend den Bestimmungen der EMRK der unentgeltliche Beistand eines Pflichtverteidigers vorgesehen ist. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle lauten (668 BlgNR 16. GP ):