Nach § 77 Abs 1 FinStrG in der ab 2. August 2016 geltenden Fassung des Art 3 EU-AbgÄG 2016, BGBl I 2016/77, haben Beschuldigte das Recht, in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen oder über ausdrückliche Erklärung sich selbst zu verteidigen.
§ 77 FinStrG entspricht damit Art 6 Abs 3 lit c EMRK, worin das Recht auf freie Wahl des Verteidigers garantiert ist.