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Verteidigung des Beschuldigten (§§ 77 Abs 1-2 FinStrG) (Fellner)

Fellner23. LfgDezember 2017

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Nach § 77 Abs 1 FinStrG in der ab 2. August 2016 geltenden Fassung des Art 3 EU-AbgÄG 2016, BGBl I 2016/77, haben Beschuldigte das Recht, in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen oder über ausdrückliche Erklärung sich selbst zu verteidigen.

§ 77 FinStrG entspricht damit Art 6 Abs 3 lit c EMRK, worin das Recht auf freie Wahl des Verteidigers garantiert ist.

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