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Finanzstrafgesetz: Kommentar, Althuber/Spornberger
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Nebenbeteiligte (§ 76 FinStrG) (Fellner)
Fellner
22. Lfg
November 2016
Fellner
, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (22. Lfg 2016) Nebenbeteiligte (§ 76 FinStrG) Rz 7
7
Vom Beschuldigten ist der
Nebenbeteiligte
zu unterscheiden. Der Nebenbeteiligte ist grundsätzlich eine vom Beschuldigten bzw vom belangten Verband verschiedene Person.
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