Gemäß § 75 Satz 2 FinStrG sind die für den Beschuldigten geltenden Bestimmungen auch für den Verdächtigen anzuwenden, wenn gegen ihn schon vor der Einleitung des Strafverfahrens eine Verfolgungshandlung (§ 14 Abs 3 FinStrG) gerichtet wurde (VwGH vom 17. Februar 1983, 81/16/0187).
Zu dieser Gesetzesstelle ist in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der FinStrG-Novelle 1975, 1130 BlgNR 13. GP , ausgeführt: