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Beschuldigter (§ 75 FinStrG) (Fellner)

Fellner21. LfgMai 2016

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Nach § 75 FinStrG ist derjenige eines Finanzvergehens Verdächtige Beschuldigter in einem Finanzstrafverfahren, der die Verständigung von der Einleitung des Strafverfahrens nach § 83 Abs 2 FinStrG erhalten hat oder der erstmals in einem Strafverfahren gemäß § 83 Abs 3 FinStrG vernommen worden ist, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (VwGH vom 19. Mai 1988, 88/16/0038).

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