Nach § 75 FinStrG ist derjenige eines Finanzvergehens Verdächtige Beschuldigter in einem Finanzstrafverfahren, der die Verständigung von der Einleitung des Strafverfahrens nach § 83 Abs 2 FinStrG erhalten hat oder der erstmals in einem Strafverfahren gemäß § 83 Abs 3 FinStrG vernommen worden ist, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (VwGH vom 19. Mai 1988, 88/16/0038).