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Akteneinsicht (§ 79 FinStrG) (Fellner)

Fellner18. LfgMärz 2014

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Das Recht des Beschuldigten auf Akteneinsicht ist in § 79 FinStrG geregelt. Es dient der Verwirklichung des dem Beschuldigten zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör (VwGH vom 14. Februar 1991, 90/16/0210, und vom 19. Dezember 2000, 2000/14/0104).

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