Das Recht des Beschuldigten auf
Akteneinsicht ist in § 79 FinStrG geregelt. Es dient der Verwirklichung des dem Beschuldigten zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör (VwGH vom 14. Februar 1991, 90/16/0210, und vom 19. Dezember 2000, 2000/14/0104).