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Ablehnung von Behördenorganen (§ 73 FinStrG) (Fellner)

Fellner21. LfgMai 2016

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Im § 73 FinStrG idF BG BGBl I 2013/70 wird dem Beschuldigten, den Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten das Recht eingeräumt, am Verfahren beteiligte Organe, ds neben den entscheidenden Organen auch der Amtsbeauftragte und der Schriftführer, abzulehnen, wenn die im § 72 FinStrG angeführten Befangenheitsgründe vorliegen (vgl VwGH vom 13. Dezember 1989, 89/13/0164).

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