§ 72 FinStrG wurde durch die FinStrG-Novelle 1975 der Bestimmung des § 76 BAO angeglichen. Die Befangenheit ist grundsätzlich vom Organ selbst wahrzunehmen und anzuzeigen.
Durch das FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, wurden die Bestimmungen über die Befangenheit und Ablehnung auf die Organe des Bundesfinanzgerichts ausgedehnt und entsprechend angepasst.