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Entscheidung über die Ablehnung (§ 74 FinStrG) (Fellner)

Fellner17. LfgJänner 2014

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Da § 74 FinStrG nur von Ablehnungsgründen spricht, ist ersichtlich, dass nur die Ablehnung nach § 73 FinStrG, nicht aber auch die Anzeige einer Befangenheit durch das Organ selbst im Sinne des § 72 FinStrG einer Überprüfung in Bezug auf das Zutreffen des Ablehnungsgrundes unterzogen wird.

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