Da § 74 FinStrG nur von Ablehnungsgründen spricht, ist ersichtlich, dass nur die
Ablehnung nach § 73 FinStrG, nicht aber auch die Anzeige einer Befangenheit durch das Organ selbst im Sinne des § 72 FinStrG einer Überprüfung in Bezug auf das Zutreffen des Ablehnungsgrundes unterzogen wird.