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Geschäftsstelle der Spruchsenate (§ 65 Abs 2 FinStrG) (Fellner)

Fellner22. LfgNovember 2016

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Nach § 65 Abs 2 FinStrG idF des FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, ist bei den in § 65 Abs 1 FinStrG genannten Finanz- und Zollämtern jeweils eine Geschäftsstelle zur organisatorischen Abwicklung der Spruchsenatsverfahren einzurichten.

Dieser Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

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