Nach § 65 Abs 2 FinStrG idF des FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, ist bei den in § 65 Abs 1 FinStrG genannten Finanz- und Zollämtern jeweils eine Geschäftsstelle zur organisatorischen Abwicklung der Spruchsenatsverfahren einzurichten.
Dieser Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben: