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Zuständigkeitsbereich der Spruchsenate (§ 65 FinStrG) (Fellner)

Fellner17. LfgJänner 2014

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Im § 65 Abs 1 FinStrG werden unabhängig von der im § 58 Abs 1 FinStrG festgelegten sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Finanz- und Zollämter als Finanzstrafbehörden diejenigen Finanz- und Zollämter benannt, bei denen Spruchsenate gebildet werden.

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