Im § 65 Abs 1 FinStrG werden unabhängig von der im § 58 Abs 1 FinStrG festgelegten sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Finanz- und Zollämter als Finanzstrafbehörden diejenigen Finanz- und Zollämter benannt, bei denen
Spruchsenate gebildet werden.