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Grundsätzliches zur Einrichtung der Senate (Fellner)

Fellner17. LfgJänner 2014

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Innerhalb des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens sind nach den §§ 65 ff FinStrG unter bestimmten Voraussetzungen Kollegialorgane zur Entscheidung bereits in erster Instanz berufen. Über Rechtsmittel (Beschwerden) entscheidet mit Wirkung ab 1. Jänner 2014 das Bundesfinanzgericht (§ 1 Abs 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl I 2013/14). Gleichzeitig wurde der unabhängige Finanzsenat aufgelöst (vgl Art 151 Abs 51b Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51).

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