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Zusammensetzung der Senate (§§ 66 bis 71 FinStrG) (Fellner)

Fellner22. LfgNovember 2016

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Nach § 66 Abs 2 FinStrG idF des FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, bestehen die Spruchsenate aus drei Mitgliedern.

Den Vorsitz im Spruchsenat führt ein Richter des Dienststandes, die weiteren Mitglieder sind ein Finanzbeamter der Verwendungsgruppe A oder A1 oder ein Finanzbediensteter der Entlohnungsgruppe a oder v1 und ein Laienbeisitzer.

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