Nach § 66 Abs 2 FinStrG idF des FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, bestehen die Spruchsenate aus drei Mitgliedern.
Den Vorsitz im Spruchsenat führt ein Richter des Dienststandes, die weiteren Mitglieder sind ein Finanzbeamter der Verwendungsgruppe A oder A1 oder ein Finanzbediensteter der Entlohnungsgruppe a oder v1 und ein Laienbeisitzer.